Der freie Mitarbeitende darf geheim zu haltende Tatsachen wie Produktions- und
Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Unternehmens Kenntnis
erlangt, während des Auftragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen
mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er, soweit es zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist, zur Verschwiegenheit
verpflichtet.